Rechtsschutzordnung der komba gewerkschaft brandenburg

§ 1 Geltungsbereich


Diese Rechtsschutzordnung gilt für die Mitglieder der komba gewerkschaft brandenburg.

Den Hinterbliebenen solcher Mitglieder, die bei ihrem Ableben noch Mitglied der komba gewerkschaft brandenburg waren, wird Rechtsschutz in Rechtsstreitigkeiten gewährt, die sich auf das Arbeits- und Dienstverhältnis des verstorbenen Mitglieds oder auf die Festsetzung der Witwen-, Witwer- oder Waisenbezüge beziehen.

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes


(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl der Mitgliedsgewerkschaft.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes


(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftrag- te oder die Tätigkeit als Vertrauensmann / Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.

(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfah- rensrechtsschutz gewährt, es sei denn, daß es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft.

(3) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.

(4) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach dem Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.

(5) Sofern das Einzelmitglied Rechtsschutzgewährung durch Dritte, insbesondere durch eine private Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherren/Arbeitgeber in Anspruch nimmt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtschutzordnung.

§ 4 Rechtsschutzkosten


(1) Die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtschutz werden kostenlos erteilt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz umfaßt grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

(3) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind vom Einzelmitglied zurückzuerstatten, wenn er vor Ablauf von einem Jahren nach der Rechtsschutzgewährung aus der komba gewerkschaft ausscheidet.
Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

§ 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung


Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammen-
Hang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

§ 6 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung


(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluß einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.

(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.

(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die komba gewerkschaft brandenburg die Art der Prozeßvertretung.

(5) Die komba gewerkschaft brandenburg kann verlangen, daß ihr durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen ist.

(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der komba gewerkschaft brandenburg.

(7) Die komba gewerkschaft brandenburg ist berechtigt, daß in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.

§ 7 Kostenabrechnung


(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung der komba gewerkschaft brandenburg getroffen werden.

(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozeßgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, den Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die rechtsschutzgewährende Stelle abzutreten.

§ 8 Entzug des Rechtsschutzes


(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser Rechtsschutzordnung verstößt.

In solchen Fällen sind bereits gezahlte Kostenvorschüsse zurückzuzahlen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn das Einzelmitglied, für das Rechtsschutz gewährt wird, nicht mehr Mitglied der komba gewerkschaft brandenburg ist.

(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann die komba gewerkschaft brandenburg den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.


§ 9 Inkrafttreten


Diese Rechtsschutzordnung tritt am 23.06.2000 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Rechtsschutzordnung der komba gewerkschaft brandenburg.

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Kontakt

komba gewerkschaft brandenburg
Landesgeschäftsstelle
Weinbergstraße 36
14469 Potsdam
Tel.: 0331 2753620
Fax: 0331 2753630
E-Mail: info(at)komba-brandenburg.de

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