13.03.2021 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 3/2021: Eingruppierung eines Krankenpflegers als Teilzeit-Praxisanleiter

© gerd altmann / pixabay.com
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im vorliegenden Fall entschieden, dass aufgrund der organisatorischen Trennung der zugewiesenen Tätigkeiten des Klägers eine Eingruppierung als Praxisanleiter nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA nicht in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 9. September 2020, Aktenzeichen 4 AZR 161/20).

Der Fall
Der Kläger ist bei der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt, als Krankenpfleger beschäftigt. Aufgrund eines Anwendungstarifvertrags erhält der Kläger zuletzt eine Vergütung nach dem TVöD / VKA. In dem Klinikum, in dem der Kläger tätig ist, beschäftigt die Beklagte neben fünf hauptberuflich tätigen Vollzeit-Praxisanleitern / -innen zahlreiche Pflegekräfte, die als so genannte Teilzeit-Praxisanleiter / -innen eingesetzt sind. Diese Teilzeit-Praxisanleiter / -innen, die eine entsprechende Fortbildung absolviert haben, leiten Auszubildende in verschiedenen Bereichen an. Der Kläger, der überwiegend in der Patientenversorgung tätig ist, absolvierte 2002 erfolgreich eine Fortbildung, die ihn zur Tätigkeit als Praxisanleiter berechtigt und wurde als Teilzeit-Praxisanleiter auf seiner Station eingesetzt. Ihm wird im Vorhinein von der Beklagten durch Bekanntgabe im jeweiligen Dienstplan mitgeteilt, an welchen Tagen und in welchen Schichten er für die Betreuung einer / eines Auszubildenden zuständig ist. Innerhalb eines Halbjahres war der Kläger durchschnittlich 11,55 Stunden pro Monat mit der Anleitung von Auszubildenden betraut. Dies betraf insgesamt neun Schichten. Der Kläger erhält ein Entgelt nach Entgeltgruppe P 7 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA und ist der Auffassung, als Praxisanleiter Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA zu haben.

Die Entscheidung
Das BAG verneinte einen Anspruch des Klägers auf Entgelt nach Entgeltgruppe P 8 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA. Der Kläger verfüge zwar über die nach Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD / VKA für Praxisanleiter / -innen in der Pflege geforderte berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Er übe jedoch keine „entsprechende Tätigkeit“ im Sinne der Eingruppierungsvorschrift aus. Seine auszuübende Tätigkeit umfasse nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfüllen. § 12 TVöD / VKA schreibt vor, dass die / der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt für die tarifliche Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist wiederum das Arbeitsergebnis maßgebend. Im vorliegenden Fall bestehe die auszuübende Tätigkeit des Klägers nicht aus einem, sondern aus zwei Arbeitsvorgängen. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Praxisanleiter für Auszubildende ein Arbeitsvorgang ist. Die Arbeitsergebnisse „fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten“ und „Anleitung der Auszubildenden“ seien in dieser Zeit nicht getrennt. Die Zeiten, in denen dem Kläger keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, würden jedoch einen zweiten Arbeitsvorgang bilden. Arbeitsergebnis sei aufgrund der pflegerischen Tätigkeit auf der Station allein die fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten. Die Beklagte habe die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voreinander getrennt. In der Zeit, in der dem Kläger keine Auszubildenden zur Anleitung zugewiesen sind, sei ihm die Arbeitsaufgabe „Praxisanleitung“ nicht übertragen und er müsse auch nicht damit rechnen, als Praxisanleiter tätig zu werden. Allein aus dem Umstand, dass es sich bei dem Tarifbegriff der / des Praxisanleiters / -in um ein so genanntes Funktionsmerkmal handle, ergebe sich nichts anderes. Zwar würde durch ein tarifliches Funktionsmerkmal grundsätzlich ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit ein Arbeitsvorgang angenommen. Jedoch sei eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen. Solch ein Ausnahmefall liege hier vor. Da der Kläger lediglich 11,55 Stunden pro Monat mit der Anleitung von Auszubildenden betraut sei, und dies bei weitem nicht das tariflich geforderte Maß von mindestens der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit erfüllt, ist der Kläger nicht in Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 einzugruppieren.

Das Fazit
In dieser Entscheidung hat das BAG eine Aufspaltung der Tätigkeit nach Einzelfällen und Schwierigkeitsgrad für gerechtfertigt gehalten, da dem Kläger verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Arbeitsergebnissen zu jeweils anderen Zeiten übertragen worden seien.

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