15.07.2020 / dbb beamtenbund und tarifunion

tacheles 7/8 2020: Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen nach dem TVöD aufgrund eines Haustarifvertrags

Sofern ein Arbeitgeber fälschlicherweise annimmt, er sei zur Gewährung von Leistungen an die Beschäftigten aus einem Tarifvertrag verpflichtet, wird durch die wiederholte Leistung keine betriebliche Übung begründet. Es kann sich jedoch aus dem Wortlaut und der Auslegung eines Haustarifvertrags eine Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag ergeben, der Geltung für diesen Haustarifvertrag entfaltet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2020, Aktenzeichen 5 AZR 179/18).

Der Fall
Die Klägerin ist als Kinderkrankenschwester bei der Beklagten, dem A Klinikum, beschäftigt und arbeitet dort in einer 35-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein im Jahr 2006 abgeschlossener Haustarifvertrag (HausTV) Anwendung. Darin heißt es auszugsweise unter § 2: „Folgende […] abgeschlossenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung auf die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 Abs. 1 erfassten Personen unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 […].“

Und weiter heißt es unter § 3 des HausTV: „(1) Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a (TVöD) gilt mit folgenden Maßgaben: […] c) Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1‚ Tabelle TVöD […] Für die Beschäftigten […] beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 genannten Tarifverträge 94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung findenden Beträge. Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H.“ In der Anlage 1 waren sodann die Entgelte nach Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen mit konkreten Beträgen des jeweils gültigen Bemessungssatzes aufgelistet. Im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2013 zahlte die Beklagte an die Klägerin die für den TVöD-VKA vereinbarten acht Entgelterhöhungen unter Berücksichtigung des auf 97 Prozent reduzierten Tabellenentgelts und der 35-Stunden-Woche. Die in den weiteren Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vereinbarten Entgelterhöhungen für 2014 und 2015 zahlte die Beklagte sodann nicht mehr. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen aufgefordert hatte, erhob sie Zahlungsklage. Sie ist der Ansicht, dass der HausTV eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD beinhaltet und die Beklagte insoweit verpflichtet ist, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Zudem meint die Klägerin, einen Anspruch auch aus der bisherigen betrieblichen Übung herleiten zu können. Die Beklagte wehrt sich dagegen und ist der Auffassung, dass der HausTV eine statische Geltung der in den Anlagen aufgeführten Entgelttabellen enthält und sie sich nur irrtümlich zur Zahlung tarifvertraglich für verpflichtet gehalten habe. Die Vorinstanzen hatten der Klägerin Recht gegeben.

Die Entscheidung
In der Revisionsinstanz unterlag die Beklagte erneut. Anders als die Vorinstanz ließ das Bundesarbeitsgericht (BAG) es jedoch dahinstehen, ob der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung zusteht. Das Arbeitsgericht war hiervon noch ausgegangen und hatte angenommen, dass der Dauertatbestand der Zahlung ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen habe. Das BAG hingegen stützt sich bei seiner Entscheidung allein auf die Auslegung des HausTV. Danach findet sich im HausTV selbst der Verweis auf die Anwendung des TVöD in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die jeweiligen Tarifvorschriften. Nach Ansicht des Gerichts schließt dies die dynamische Entwicklung der Entgelte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des HausTV ein. Auch, wenn hierzu keine direkten Aussagen getätigt werden, beinhalten die besonderen Regelungen keine statische Festschreibung der Tarifentgelthöhen durch die Anlage 1 zum HausTV. Dies ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang des Vertragswerks, so das BAG.

Das Fazit
Das BAG zeigt hier sehr schön, wie die Auslegung eines Tarifvertrags vorzunehmen ist. Zunächst ist immer vom Tarifwortlaut selbst auszugehen, ohne sich an den einzelnen Buchstaben zu klammern. Hierbei ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien und der von ihnen gewollte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu beachten. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ist zu betrachten, um letztlich zu einer vernünftigen und praktisch brauchbaren Lösung zu kommen. Dies ist mit diesem Urteil gelungen.

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