15.08.2011

An alle Beamtinnen und Beamten

Sehr geehrte Damen und Herren   bekanntlich erfolgte die Sonderzahlung 2008 fehlerhaft zu Lasten der betroffenen Beamtinnen und Beamten. In diesem Zusammenhang sind bereits Klagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Zahlung des Differenzbetrages anhängig; grundsätzlich in Höhe von jeweils 372,00 Euro bei Vollbeschäftigung.

Wir hatten Sie seinerzeit aufgefordert, an den Petitionsausschuss zu

schreiben. Dieser gab unseren Beschwerden dem Grunde nach Recht.

Allerdings zog er sich aus der Affäre, in dem er einzig der Hoffnung

Ausdruck verlieh, dass die neue Landesregierung durch die Schaffung

eines neuen Gesetzes zur Zahlung einer Jahressonderzahlung „Abhilfe

schaffen“ würde.

 

Wie Sie wissen, ist dies nicht passiert. Daher empfehle wir Ihnen, mit

dem anliegenden Musterschreiben Ihre Ansprüche fristgerecht

(spätestens zum 31.12.2011) geltend zu machen. Wir Beamte haben nichts

(mehr) zu verschenken.

 

Sind Sie noch unschlüssig? Bitte bedenken Sie, dass das

Finanzministerium ein Musterklageverfahren abgelehnt hat. Daher werden

bei einer positiven Gerichtsentscheidung nur die Beamtinnen und

Beamten eine Zahlung erhalten, die ihren Anspruch auch geltend gemacht haben!

 

Sie werden feststellen, dass das beigefügte Musterschreiben (im

Gegensatz zu anderen im Umlauf befindlichen Entwürfen) als "Widerspruch"

bezeichnet ist, obwohl die Bezügemitteilung keinen Verwaltungsakt

darstellt.

 

Der Grund ist einfach: Das Bundesverfassungsgericht hat in

seinem Beschluss vom 11.07.1996 - 2 BvR 571/96 - unter Hinweis auf den

Beschluss vom 22.03.1990 ausdrücklich ausgeführt, der Beamte könne

gegen die unzureichende Besoldung unmittelbar Widerspruch einlegen (§ 126 Abs. 3 BRRG) und nach erfolglosem Vorverfahren Klage erheben mit dem Antrag festzustellen, dass die Besoldungsfestsetzung verfassungswidrig sei.

Dem pflichtete der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil

Vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 - bei und stellte in den Leitsätzen klar:

 

1. Vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer

Feststellungsklage braucht der Beamte die begehrte Leistung nicht

zuvor bei seinem Dienstherrn zu beantragen.

 

 

2. Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann

unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die

keine Verwaltungsakte sind.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Der Aufstockungsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 – 2009) konnte

• für Beamte und Richter bis zu 540 €,

• für Beamte im Vorbereitungsdienst bis zu 162 € und

• für Versorgungsempfänger bis zu 270 €

betragen.

 

Die Höhe des Gesamtbetrags für die Aufstockung beträgt laut § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 - 2009 in einem Kalenderjahr 24 v. H. der zu erwartenden Steuermehreinnahmen des Landes gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen.

 

Realität:

 

Die Steuermehreinnahmen für das Jahr 2008 sollen vom zuständigen Finanzministerium fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden sein und hatten somit lediglich zu einem Aufstockungsbetrag von 168,00 € geführt. Bei richtiger Anwendung hätte jedoch der volle Betrag (bei Vollzeit: 540,00 €) ausgezahlt werden müssen. Nach rechtlicher Beurteilung könnte die gesetzliche Bestimmung in § 7 Abs. 2 BbgSZG 2007 – 2009 (Höhe des Aufstockungsbetrages richtet sich nach den Steuermehreinnahmen)

fehlerhaft sein, da sie zu unbestimmt ist. Es ist nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Gesetz ersichtlich, welche Basis für den Begriff „Steuermehreinnahmen“ die Richtige ist. So wird die bundesweite Schätzung der Steuereinnahmen auftragsgemäß vom Land Baden-Württemberg nach entsprechenden Schlüsseln auf die einzelnen Länder verteilt. Das Finanzministerium übernahm jedoch nicht diesen Wert – der im Übrigen zu einem Aufstockungsbetrag in voller Höhe geführt hätte –, sondern sieht diesen als Zwischenergebnis, von dem für Brandenburg spezifische Zu-/Abschläge (hier: Abschläge) vorgenommen werden müssen, die dann zu einer verminderten Auszahlung geführt haben.

 

Hinzu kommt, dass eine sehr große Differenz hinsichtlich der Steuereinnahmen zwischen dem Ergebnis der November-Steuerschätzung 2008 (22,8 Mio. €) und dem Ist- Ergebnis 2008 (136,1 Mio. €) besteht, so dass bezweifelt werden kann, ob § 7 BbgSZG 2007 – 2009 eine geeignete und verlässliche Grundlage für die Berechnung und Festsetzung des Aufstockungsbetrages der Sonderzahlung bildet.

 

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