19.09.2011

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung

Gilt für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen   Verständigung mit Bund und VKA über einen Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung

Am 2. August 2011 tagte im Bundesministerium des Innern in Berlin die Steuerungsgruppe der Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD mit Bund und Kommunen. Ein Ergebnis des Gesprächs war, dass sich dbb tarifunion, VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und der Bund auf eine Pauschalausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro für das Jahr 2011 geeinigt haben. Diese Zahlung erfolgt als Nachteilsausgleich für das Nichtvorhandensein einer Entgeltordnung im Jahr 2011. Das formale Unterschriftsverfahren wurde zwar noch nicht eingeleitet, die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch bereits auf einen Tarifvertragstext verständigt. Zudem ist die Zahlung mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011 fällig.

 

Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 sieht folgendes vor:


Für das Jahr 2011 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2010 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro. Der Betrag ist fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch besteht.


Die Zahlung wird auf Antrag entsprechend ebenfalls an sogenannte „Wechsler“ gezahlt. Dies sind aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang in die Entgeltgruppen 2 bis 8 geführt hat.


Die Pauschalzahlung erhalten auf Antrag auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 begonnen hat, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 fortbesteht. Ausgeschlossen sind jedoch Beschäftigte, die bereits in der Aufstiegsentgeltgruppe eingruppiert sind.


Die Zahlung wird auf Antrag entsprechend ebenfalls an „Wechsler“ gezahlt, die nach einem neuen Eingruppierungsvorgang die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 fortbesteht.


Zur Geltendmachung der antragsgebundenen Ansprüche dient der Musterantrag.


Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.


Vom Pauschalausgleich ausgenommen sind Beschäftigte, die unter die KR-Anwendungstabelle fallen, die ehemalige Statusgruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. Grund hierfür ist, dass für diese Beschäftigten besondere Überleitungs- und Übergangsregelungen gelten. 

Dateien:
Musterantrag_01.doc24 Ki
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