09.02.2011

Verbesserungen im Besonderen Tarif Krankenhaus (BT-K) und Besonderen Tarif Betreuung (BT-B)

Die dbb tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben sich am 01.02.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 auf umfangreiche Verbesserungen im BT-K zum TVöD/VKA und im BT-B zum TVöD/VKA, im TVAöD besonderer Teil Pflege sowie im Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) geeinigt.

Im Gegenzug hat die dbb tarifunion ihre den Arbeitgebern in der  Einkommensrunde 2010 gegebene Zusage eingelöst und den Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) mit Änderungen erneut vereinbart. Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.02.2011 in Kraft und endet am 31.12.2015, kann aber schon zum 31.12.2013 gekündigt werden.

 

Verbesserungen des TVöD BT-K und BT-B

Zuschlag für nächtlichen Bereitschaftsdienst
Zusätzlich zum Bereitschaftsdienstentgelt erhalten Beschäftigte für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (21:00 bis 06:00 Uhr) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H..

 

Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden erhalten Beschäftigte einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in der Zeit zwischen 21:00 und 06:00 Uhr fallen.

 

Verbesserungen  des TVAöD –Besonderer Teil Pflege

Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Auszubildende nach dem Besonderen Teil Pflege erhalten für Nachtarbeit ( 21:00 bis 06:00 Uhr) einen Zeitzuschlag von mindestens 1,28 Euro. Dies gilt sowohl für Auszubildende in den Krankenpflegeberufen als auch in den Altenpflegeberufen.

 

Verbesserungen des TVPöD

Zeitzuschlag für Nachtarbeit
Die Praktikanten die unter den TVPöD fallen, erhalten einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit von mindestens 1,28 Euro.


Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser
(TV ZUSI-VKA)

Gemäß der Vereinbarung in der Einkommensrunde vom Januar 2010 haben die dbb tarifunion und die VKA den TV ZUSI mit etwas verhinderten Inhalten abgeschlossen.

 

Geltungsbereich
Zusätzlich zu den Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern sind nunmehr auch die Praktikantinnen und Praktikanten nach den TVPöD vom Geltungsbereich des  TV ZUSI ausgenommen. Nicht mehr ausgenommen sind Psychiatrische Fachkrankenhäuser, ihre Einrichtungen und Tochtergesellschaften.

 

Anwendungsvereinbarung
Auch zukünftig ist zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses und zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten eine Anwendungsvereinbarung vor Ort nötig, die von den Tarifvertragsparteien auf der Basis des TV ZUSI ausgehandelt wird.

 

Beschäftigtenbeitrag
Der Beitrag der Beschäftigten der in einer Anwendungsvereinbarung vereinbart werden kann, ist nunmehr auf sechs v. H. des Jahresbruttoeinkommens begrenzt. Die Ausgestaltung von sogenannten Genussrechten, wie sie noch im alten TV ZUSI vorgesehen war, ist nicht mehr möglich. Die Einführung dieser Genussrechte war schon in der Vergangenheit aus rechtlichen Gründen so gut wie ausgeschlossen.

 

Beschäftigungssicherung
Auch weiterhin sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Laufzeit der Anwendungsvereinbarung ausgeschlossen.

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